
Käufer werden nicht Eigentümer eines E-Books, sie erhalten lediglich ein Nutzungsrecht. Foto: manuta - stock.adobe.com
Gelesene E-Books nicht weitergeben
Früher nannte man jemanden, der gerne und viel las, eine „Leseratte“ oder „Bücherwurm“. Keine Ahnung, woher diese Begriffe stammen, doch bin ich damit aufgewachsen. Und auch heute vergeht kein Tag, an dem ich nicht in irgendeinem Buch schmökere. Dabei meine ich tatsächlich ein Buch mit Seiten aus Papier und kein E-Book.
Die elektronischen Bücher sind nicht so meins. Das liegt wahrscheinlich daran, dass ich beruflich täglich stundenlang vor dem Computerbildschirm sitze und das Blättern in einem Buch als wohltuende Abwechslung empfinde.
Viele andere Menschen hingegen lieben E-Books. Sie schätzen die kompakten Lesegeräte, die verhindern, dass der Nachttisch überquillt und deren Speicher den Inhalt einer ganzen Bibliothek fasst.
Zugegeben: Vor allem bei Urlaubsreisen ist das wirklich praktischer, als die Hälfte seines Freigepäcks in Büchern mitzuschleppen. Doch leider stellt sich das Problem ja derzeit nicht.
Ein Problem in Sachen E-Books ist jedoch hoch aktuell: Dürfen gelesene E-Books zu Weihnachten weiterverschenkt werden? Nach Auskunft der Ergo Rechtsschutz gilt: Anders als bei einem Buch in Papierform werden Käufer beim Erwerb eines E-Books nicht zu dessen Eigentümer, sondern erhalten lediglich ein Nutzungsrecht. Deshalb dürfe niemand ein solches weitergeben, also weder verschenken noch verkaufen. Wer also anderen eine Freude machen will, muss zu neuen E-Books greifen. Hier bieten viele Anbieter inzwischen eine „Verschenken“-Funktion an.