
Manon Garms DH
Gute Nachricht
Das Thema Winterdienst hat in den vergangenen Tagen verständlicherweise die Gemüter erhitzt. Nachdem die Stadt Nienburg darauf hingewiesen hat, dass sie im Hinblick auf Bußgelder nicht allzu rigoros durchgreifen will, gibt es nun auch eine positive Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg: Kosten, die einem selbstnutzenden Grundstückseigentümer für den Winterdienst auf dem an seinem Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehweg entstehen, können steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung gelte, auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung auf öffentlichem Gelände erbracht werde, gelte auch dort die Steuerförderung, so das Gericht.
Kleiner Wermutstropfen: Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil das in dem zugrunde liegenden Fall betroffene Finanzamt beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt hat. Sollten die Finanzämter also die Aufwendungen für die Gehweg-Schneeräumung nicht anerkennen, kann unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Manon Garms