Keine Ballonfahrten im Vogelschutzgebiet
Die 4. Kammer bestätigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Verbot der Region Hannover, Ballonfahrten im beziehungsweise in Nähe des Vogelschutzgebietes Steinhuder Meer durchzuführen. Die Antragstellerin, ein in Neustadt am Rübenberge ansässiges Unternehmen, bietet in der Umgebung des Steinhuder Meers regelmäßig gewerbsmäßige Ballonfahrten an. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Untersagungsverfügung der Region Hannover, mit der diese unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ganzjährig im Vogelschutzgebiet Steinhuder Meer und 500 Meter um das Vogelschutzgebiet Fahrten mit Ballonen vorläufig untersagt hat.
Mit Beschluss hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, da sich die angegriffene Untersagungsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Die Antragsgegnerin habe ihre Untersagung der Durchführung von Ballonfahrten auf Artikel vier, Absatz vier, Satz eins der Vogelschutzrichtlinie stützen können, da Überwiegendes für die Annahme spreche, dass es durch die Ballonfahrten im Vogelschutzgebiet zu erheblichen Beeinträchtigungen der dort anzutreffenden Brut- und Zugvogelarten komme.
Gegen den Beschluss der Kammer ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.